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Hubtisch-Prüfpflicht in der Schweiz: SUVA, EKAS 6512 und Ihre Betreiberpflichten

Recht & Sicherheit Hubtische
Prüfung und Instandhaltung eines Scheren-Hubtischs in einem Schweizer Industriebetrieb
Fachgerechte, dokumentierte Instandhaltung nach Herstellerangaben ist die Grundlage der Betreiberpflichten in der Schweiz.

Wer in der Schweiz einen Hubtisch betreibt, trägt die Verantwortung für dessen sicheren Zustand. Anders als in Deutschland regeln nicht DGUV-Vorschriften oder die Betriebssicherheitsverordnung den Betrieb, sondern das Unfallversicherungsgesetz (UVG), die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und die EKAS-Richtlinie 6512. Dieser Beitrag ordnet den Schweizer Rechtsrahmen ein, erläutert Ihre Betreiberpflichten und grenzt die Herstellernorm EN 1570 von der laufenden Prüfung im Betrieb ab.

Der Schweizer Rechtsrahmen: UVG, VUV und EKAS 6512

Ausgangspunkt ist das Unfallversicherungsgesetz. Nach UVG Art. 82 Abs. 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Diese Grundpflicht konkretisiert die VUV, die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Für den Umgang mit Arbeitsmitteln sind darin insbesondere die Artikel 24 bis 30 sowie 32a und 32b massgebend.

VUV Art. 24 legt fest, dass in den Betrieben nur Arbeitsmittel eingesetzt werden dürfen, die bei bestimmungsgemässer Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Als erfüllt gelten diese Anforderungen, wenn das Arbeitsmittel die Bestimmungen für das Inverkehrbringen einhält, also die Konformitätsvorschriften des Maschinenrechts. Ein Hubtisch ist ein Arbeitsmittel im Sinne dieser Regelung: Als Maschine, die bei der Arbeit benutzt wird, fällt er unter den Begriff der Arbeitsmittel.

EKAS-Richtlinie 6512: konkretisiert, ohne neues Recht zu schaffen

Die EKAS-Richtlinie Nr. 6512 „Arbeitsmittel“ liegt in der Ausgabe vom 1. Januar 2017 vor. Ihr Zweck ist, für den Einsatz von Arbeitsmitteln zu zeigen, wie die Vorschriften über die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit erfüllt werden können. Dazu gliedert sie die Arbeitgeberpflichten in drei Bereiche: Arbeitsmittel einsetzen, Arbeitsmittel verwenden und Arbeitsmittel instand halten.

Wichtig für das richtige Verständnis: EKAS-Richtlinien sind selbst keine Gesetze. Sie konkretisieren die Gesetzesvorschriften und erläutern Gesetz und Verordnungen, schaffen aber kein neues Recht. Ihr praktischer Wert liegt in der Vermutungswirkung. Befolgt der Arbeitgeber die Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden. Wer sich an die EKAS-Richtlinie 6512 hält, ist im Streitfall also auf der sicheren Seite, ohne dass die Richtlinie eine eigene, über die VUV hinausgehende Pflicht begründet.

Warum deutsche DGUV- und UVV-Regeln in der Schweiz nicht gelten

In der Praxis werden häufig deutsche Regelwerke herangezogen, weil viele Hubtische aus deutscher Fertigung stammen und die deutschsprachige Fachliteratur präsent ist. Für Schweizer Betriebe ist das eine Fehlerquelle. DGUV-Vorschriften, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die UVV beziehungsweise BGV-Regelwerke sind deutsche Regelwerke der gesetzlichen Unfallversicherung und des deutschen Arbeitsschutzrechts. In der Schweiz gelten stattdessen das UVG, die VUV und die EKAS-Richtlinien.

Konkret heisst das: Der deutsche DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ hat in der Schweiz keine Geltung. Wer eine deutsche Prüffrist oder einen deutschen Prüfumfang unbesehen auf einen Schweizer Betrieb überträgt, beruft sich auf ein Regelwerk, das hier nicht anwendbar ist. Ein weiteres, oft verwechseltes Beispiel ist die deutsche Vorschrift BGV D27, heute DGUV Vorschrift 68: Sie betrifft Flurförderzeuge wie Stapler, nicht Hebebühnen oder Hubtische. Für den Schweizer Betrieb sind diese Dokumente allenfalls zur Orientierung von Interesse, nicht als verbindliche Grundlage.

Ihre Betreiberpflichten bei Hubtischen

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit in seinem Betrieb. Auf Hebeeinrichtungen bezogen formuliert es die SUVA klar: Als Betreiber einer Hebeeinrichtung müssen Sie für eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung sorgen. Diese Pflicht lässt sich in mehrere Bausteine gliedern, die alle im Schweizer Recht verankert sind.

  • Bestimmungsgemässe Verwendung: Nach VUV Art. 32a dürfen Arbeitsmittel nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, für die sie geeignet sind. Die Angaben des Herstellers sind dabei zu berücksichtigen.
  • Belastbarkeit beachten: Ein Arbeitsmittel muss für die Belastung ausgelegt sein. Die Belastbarkeit ist erforderlichenfalls deutlich sichtbar anzuschreiben und darf nicht überschritten werden (VUV Art. 25).
  • Nur betriebssicherer Zustand: Geräte dürfen nur in betriebssicherem Zustand verwendet werden. Sicherheitswidrige Mängel sind vor der nächsten Verwendung zu beheben.
  • Geschultes Personal: Arbeitnehmende, die Hebeeinrichtungen wie einen Scherenhubtisch verwenden, müssen in deren Bedienung geschult sein.
  • Qualifizierte Instandhaltung: Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Die Instandhaltung ist durch entsprechend instruierte oder ausgebildete Personen durchzuführen (VUV Art. 37 Abs. 2).

Diese Pflichten gelten laufend, nicht nur bei der ersten Inbetriebnahme. Sie richten sich an den Betreiber und bleiben bestehen, solange der Hubtisch im Einsatz ist.

Instandhaltung: Inspektion, Wartung und Instandsetzung

Was „instand halten“ konkret umfasst, beschreibt die EKAS-Richtlinie 6512 in drei Komponenten. Die Inspektion stellt den Zustand fest, durch Messen, Prüfen und Erfassen. Die Wartung umfasst Massnahmen zur Erhaltung des Sollzustands, etwa Reinigung und Pflege. Die Instandsetzung stellt den Sollzustand durch Austausch oder Ausbessern wieder her. Die Prüfung eines Hubtischs ist somit ein Teil der Inspektion innerhalb der Instandhaltung.

Der rechtliche Massstab dafür steht in VUV Art. 32b: Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht instand zu halten, wobei dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen ist. Der Hersteller liefert in der Betriebsanleitung die nötigen Angaben zur Instandhaltung, und diese Angaben sind die Basis für Umfang und Rhythmus der Instandhaltung. Damit ist auch die häufig gestellte Frage nach dem Prüfintervall beantwortet: Die VUV nennt keine feste gesetzliche Frist. Massgebend sind die Herstellerangaben. Viele Hersteller sehen in ihren Betriebsanleitungen regelmässige, häufig jährliche Prüfungen vor; verbindlich ist jedoch stets die konkrete Vorgabe für das eingesetzte Gerät, nicht eine pauschale Frist. Bei den Flexlift-Hubtischen aus unserem Programm ist diese Vorgabe eindeutig: Die Betriebsanleitung verlangt nach der ersten Inbetriebnahme eine regelmässige Prüfung durch einen Sachkundigen, in Abständen von längstens einem Jahr. Für Hubtische, die für die Mitfahrt der Bedienperson bestimmt sind oder mehr als 2 m Hubhöhe erreichen, schreibt sie zusätzlich die Führung eines Prüfbuchs vor.

Hydraulikschläuche: jährlich prüfen, nach spätestens sechs Jahren ersetzen

Wie konkret Herstellerangaben werden können, zeigen die Hydraulikschläuche. Flexlift schreibt in den Betriebsanleitungen der Hubtisch-Baureihen zwei Massnahmen vor: die jährliche Inspektion aller Hydraulikschläuche auf Undichtigkeiten, Knicke, Scheuerstellen, Versprödung und korrekten Sitz in den Armaturen sowie die Erneuerung sämtlicher Schläuche nach spätestens sechs Jahren, auch wenn äusserlich keine Beschädigung oder Abnutzung erkennbar ist. Im Mehrschichtbetrieb halbieren sich die Wartungsintervalle.

In der Schweiz sind solche Vorgaben keine blossen Empfehlungen: Nach Art. 32b VUV sind Arbeitsmittel gemäss den Angaben des Herstellers instand zu halten, und die Massnahmen sind zu dokumentieren. Halten Sie deshalb das Einbaudatum jedes Schlauchs schriftlich fest, denn nur so lässt sich die Sechsjahresfrist bei einer Kontrolle belegen.

Die Frist entspricht zudem den anerkannten Regeln der Technik: Die Norm DIN 20066 empfiehlt für Hydraulik-Schlauchleitungen eine Verwendungsdauer von höchstens sechs Jahren, einschliesslich einer Lagerdauer von höchstens zwei Jahren. Wer einen Schlauch ersetzen lässt, achtet deshalb am besten auch auf dessen Herstellungsdatum.

Dokumentation: wer, was und wann

Die Instandhaltung ist nicht nur durchzuführen, sondern auch zu dokumentieren. VUV Art. 32b verlangt ausdrücklich, dass die Instandhaltung dokumentiert wird. Die SUVA verortet diese Pflicht bei Hebeeinrichtungen unmissverständlich: Die Instandhaltungsmassnahmen müssen von Gesetzes wegen dokumentiert werden (Verordnung über die Unfallverhütung, Art. 32b Abs. 1).

Wie die Dokumentation auszusehen hat, präzisiert die EKAS-Wegleitung: Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, wer was wann instand gehalten hat. Ein schriftlicher Prüfbericht mit Datum, ausführender Person und durchgeführten Arbeiten erfüllt diese Anforderung und ist zugleich der Nachweis, den ein Betrieb bei einer Kontrolle vorlegen kann.

Wer kontrolliert? SUVA, kantonale Inspektorate und die EKAS

Die SUVA ist eines der Durchführungsorgane des UVG. Sie überprüft mit Betriebskontrollen das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen und berät Betriebe in der Prävention. Die Zuständigkeit ist nach Risiko aufgeteilt: Betriebe mit hohen Risiken beaufsichtigt die SUVA nach Art. 49 VUV, in den übrigen Betrieben sind die kantonalen Arbeitsinspektorate zuständig. Die Verhütung von Berufskrankheiten beaufsichtigt die SUVA in allen Betrieben (Art. 50 VUV). Über allem steht die EKAS, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, die die verschiedenen Durchführungsorgane koordiniert und für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sorgt.

Normprüfung (EN 1570) und Betriebsprüfung: zwei Ebenen

Rund um Hubtische kursieren zwei Prüfbegriffe, die leicht durcheinandergeraten. Auf der einen Seite steht die Sicherheitsnorm EN 1570, eine Typ-C-Norm für Hubtische, die auch die SUVA in ihrem Factsheet zu den wichtigen Typ-C-Normen für Hebebühnen führt. Diese Norm richtet sich an den Hersteller: EN 1570-1 definiert Bau- und Ausrüstungsanforderungen und bildet die Grundlage für die Konformität nach VUV Art. 24 Abs. 2. Sie ist damit die Ebene der Beschaffung und des Inverkehrbringens.

Auf der anderen Seite stehen die Betreiberpflichten im laufenden Betrieb, also die bestimmungsgemässe Verwendung, die Instandhaltung und die Dokumentation nach VUV Art. 32a und 32b sowie EKAS-Richtlinie 6512. Eine normkonform gebaute und CE-konforme Maschine entbindet also nicht von der wiederkehrenden Prüfung und der Dokumentation im Betrieb, denn beides sind unterschiedliche Ebenen. Welche konstruktiven Anforderungen die Norm insbesondere bei mehreren festen Haltestellen stellt, erläutert unser Beitrag EN 1570-2 erklärt im Detail.

Prüfung anfragen: schweizweit und herstellerunabhängig

Die Prüfung und Instandhaltung eines Hubtischs lässt sich intern organisieren oder an einen Dienstleister übergeben. Tirugo führt Prüfungen schweizweit und herstellerunabhängig durch, auch als wiederkehrende Jahresprüfung im Rhythmus der Herstellervorgabe, und erstellt einen schriftlichen Prüfbericht, der die Dokumentationsanforderung nach VUV Art. 32b erfüllt. Damit lässt sich ein Hubtisch SUVA-konform betreiben, wenn Verwendung, Instandhaltung und Dokumentation dem Schweizer Regelwerk entsprechen. Umfang und Rhythmus richten sich nach den Herstellerangaben und Ihrer Einsatzsituation. Details und einen passenden Termin klären wir gern auf Anfrage über unsere Seite Service & Unterhalt.

Häufige Fragen zur Hubtisch-Prüfpflicht

Gibt es in der Schweiz eine gesetzliche Prüfpflicht für Hubtische?
Das UVG (Art. 82) und die VUV verpflichten den Arbeitgeber, Arbeitsmittel sicher zu halten. Nach Art. 32b VUV ist ein Hubtisch fachgerecht nach den Angaben des Herstellers instand zu halten, und diese Instandhaltung ist zu dokumentieren. Eine konkrete gesetzliche Prüffrist nennt die VUV nicht; massgebend sind die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung.

Gelten die deutschen DGUV- und UVV-Vorschriften auch in der Schweiz?
Nein. DGUV-Vorschriften, die Betriebssicherheitsverordnung und die UVV sind deutsche Regelwerke. In der Schweiz gelten stattdessen das UVG, die VUV und die EKAS-Richtlinien. Der deutsche DGUV Grundsatz 308-002 zur Prüfung von Hebebühnen hat in der Schweiz keine Geltung.

Wie oft muss ein Hubtisch geprüft werden?
Die VUV schreibt keine feste Frist vor. Umfang und Rhythmus der Instandhaltung richten sich nach den Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung (Art. 32b VUV). Viele Hersteller sehen darin regelmässige, häufig jährliche Prüfungen vor; verbindlich sind jeweils die konkreten Herstellerangaben für das eingesetzte Gerät. Bei Flexlift-Hubtischen verlangt die Betriebsanleitung eine regelmässige Prüfung durch einen Sachkundigen in Abständen von längstens einem Jahr.

Was bedeutet SUVA-konform bei der Hubtisch-Prüfung?
SUVA-konform bedeutet, dass Betrieb, Instandhaltung und Dokumentation dem Schweizer Regelwerk aus UVG, VUV und EKAS-Richtlinie 6512 entsprechen. Befolgt der Arbeitgeber die Richtlinie, wird vermutet, dass er die dort konkretisierten Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt. Tirugo prüft schweizweit und herstellerunabhängig und erstellt einen schriftlichen Prüfbericht.

Wie lange dürfen Hydraulikschläuche an einem Hubtisch verwendet werden?
Flexlift schreibt in der Betriebsanleitung vor, alle Hydraulikschläuche nach spätestens sechs Jahren zu erneuern, auch wenn äusserlich keine Beschädigung erkennbar ist. Bis dahin sind die Schläuche jährlich zu inspizieren. Diese Herstellerangaben sind für Betreiber in der Schweiz massgebend, weil Arbeitsmittel nach Art. 32b VUV gemäss den Angaben des Herstellers instand zu halten sind.

Sie möchten die Prüfung Ihrer Hubtische organisieren oder eine offene Frage zu Ihren Betreiberpflichten klären? Wir unterstützen Sie herstellerunabhängig und schweizweit. Stellen Sie Ihre Anfrage.

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